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Öffentliches Recht

Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 20. Februar 2020, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (8C_420/2019)

Auf der Grundlage des Diskriminierungsverbots von Art. 3 GlG ist es auch Männern als Angehörigen eines überwiegend weiblich besetzten Berufs gestattet, den Lohngleichheitsanspruch geltend zu machen (E. 3.2). Beim Beruf des Psychologen und der Psychologin handelt es sich um einen typischen Frauenberuf, da der Frauenanteil mehr als 70% beträgt, bei den Vergleichsberufen (Ingenieur, Revisor,…

Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 11. Februar 2020, 8C_435/2019

Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG). Die Nichtanstellung einer Frau unter Hinweis auf die baldige Niederkunft fällt als Anstellungsdiskriminierung in den Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG. Die Vermittlungsfähigkeit darf nicht mit dem Argument verneint…
Jeremy-David Benjamin MLaw, Dr. Rahel Aina Nedi LL.M.
ARV-DTA 1/2020 | S. 82

Tribunal fédéral, Ire Cour de droit social, arrêt du 13 février 2020, 8C_10/2019

Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat (Art. 30 Abs. 1 lit. b AVIG). Wer eine fristlose Kündigung, welche die vertragliche Frist missachtet, akzeptiert, muss grundsätzlich mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechnen.
Jeremy-David Benjamin MLaw, Dr. Rahel Aina Nedi LL.M.
ARV-DTA 1/2020 | S. 86

Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 10. Februar 2020, 8C_750/2019

Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt, namentlich eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Gemäss Rechtsprechung ist dieser Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn der Versicherte die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch…
Jeremy-David Benjamin MLaw, Dr. Rahel Aina Nedi LL.M.
ARV-DTA 1/2020 | S. 89

Tribunal fédéral, Ire Cour de droit social, arrêt du 10 janvier 2020, 8C_708/2019

Nach Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung von maximal 60 Tagen nach dem Grad des Verschuldens der Versicherten. Das SECO hat eine indikative Skala betreffend die Einstellungsdauer erlassen. Ungeachtet dieser Skala müssen die rechtsanwenden Organe sämtliche Elemente des Einzelfalls berücksichtigen und dürfen unter Umständen auch die Mindestdauer gemäss Skala unterschreiten.
Jeremy-David Benjamin MLaw, Dr. Rahel Aina Nedi LL.M.
ARV-DTA 1/2020 | S. 93