Direkt zum Inhalt

From the magazine ARV-DTA 1/2020 | S. 89-93 The following page is 89

Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 10. Februar 2020, 8C_750/2019

Jeremy-David Benjamin, MLaw
RA Rahel Aina Nedi, LLM

Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt, namentlich eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Gemäss Rechtsprechung ist dieser Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn der Versicherte die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch sein Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Der Tatbestand erfasst jedes Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags scheitern lässt. Zwar darf eine arbeitslose Person während des Vorstellungsgesprächs mit der potentiellen Arbeitgeberin über den Lohn verhandeln. Sie darf aber aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht dadurch nicht die Chance der angebotenen Anstellung vereiteln, Aus der ZeitschriftARV-DTA 1/2020 | S. 89-93 Es folgt Seite № 90wenn ersichtlich wird, dass die Gegenseite damit nicht einverstanden ist. Die arbeitslose Person muss aktiv zu…

[…]