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Haftpflicht- und Versicherungsrecht

Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 10. Februar 2020, 8C_750/2019

Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt, namentlich eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Gemäss Rechtsprechung ist dieser Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn der Versicherte die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch…
Jeremy-David Benjamin MLaw, Dr. Rahel Aina Nedi LL.M.
ARV-DTA 1/2020 | S. 89

Tribunal fédéral, Ire Cour de droit social, arrêt du 10 janvier 2020, 8C_708/2019

Nach Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung von maximal 60 Tagen nach dem Grad des Verschuldens der Versicherten. Das SECO hat eine indikative Skala betreffend die Einstellungsdauer erlassen. Ungeachtet dieser Skala müssen die rechtsanwenden Organe sämtliche Elemente des Einzelfalls berücksichtigen und dürfen unter Umständen auch die Mindestdauer gemäss Skala unterschreiten.
Jeremy-David Benjamin MLaw, Dr. Rahel Aina Nedi LL.M.
ARV-DTA 1/2020 | S. 93

Besprechung des Urteils des Bundesgerichts, I. zivilrechtliche Abteilung, 4A_533/2018 vom 23. April 2019

A. (nachfolgend: Arbeitgeberin, Beschwerdeführerin) ist Inhaberin des Einzelunternehmens «C.» und als solche in den Bereichen Treuhand, Buchhaltung und Steuern tätig. Seit Oktober 2014 war B. (nachfolgend: Arbeitnehmer, Beschwerdegegner) aushilfs­weise für ihren Betrieb tätig.

Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 20. Dezember 2019, 8C_433/2019

Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finan­ziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Praxisgemäss gilt dies für…
Jeremy-David Benjamin MLaw, Dr. Rahel Aina Nedi LL.M.
ARV-DTA 2/2020 | S. 165