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From the magazine ARV-DTA 2/2020 | S. 125-128 The following page is 125

Besprechung des Urteils des Bundesgerichts, I. zivilrechtliche Abteilung, 4A_533/2018 vom 23. April 2019

Kostenersatz im Homeoffice

I. Zusammenfassung des Urteils

1. Aus dem Sachverhalt

A. (nachfolgend: Arbeitgeberin, Beschwerdeführerin) ist Inhaberin des Einzelunternehmens «C.» und als solche in den Bereichen Treuhand, Buchhaltung und Steuern tätig. Seit Oktober 2014 war B. (nachfolgend: Arbeitnehmer, Beschwerdegegner) aushilfs­weise für ihren Betrieb tätig.

Mit Klage vom 12. August 2016 beantragte der Arbeitnehmer beim Bezirksgericht Zurzach, Arbeits­gericht, die Arbeitgeberin sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 20 417.95 (vorbehältlich weiterer Lohnforderungen) nebst Zins zu bezahlen. Die Arbeitgeberin verlangte die Abweisung der Klage. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2017 hiess das Arbeitsgericht die Klage teilweise gut. Es verpflichtete die Arbeitgeberin unter anderem, dem Arbeitnehmer eine Entschädigungszahlung von Fr. 1425.– für die Nutzung seines privaten Zimmers als Büro/Archiv zu entrichten. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Berufung der Arbeitgeberin wies das Obergericht des Kantons Aargau…

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