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Haftpflicht- und Versicherungsrecht

Neueste Rechtsprechung des EuGH zu Freizügigkeit und Sozialpolitik/Jurisprudence récente de la CJCE, libre circulation et politique sociale (ARV-DTA 4/2021)

1. Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach ein dort wohnhafter Geschäftsführer oder Selbständiger sich nur dann auf eine Ausnahme von der Verpflichtung berufen kann, in diesem Mitgliedstaat ein Fahrzeug anzumelden, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist und ihm von einer dort ansässigen Gesellschaft mit oder ohne…

Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 24. August 2021, 8C_486/2021

Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er vermittlungsfähig ist. Seine Vermittlungsfähigkeit ist gegeben, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle…
Patrizia Friedrich MLaw, Dr. iur. Rahel Aina Nedi LL.M.
ARV-DTA 4/2021 | S. 417

Tribunal fédéral, Ire Cour de droit social, arrêt du 27 octobre 2021, 8C_99/2021

Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung u.a. dann einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG). Aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht darf eine versicherte Person ihr Arbeitsverhältnis nicht ohne Weiteres fristlos kündigen. Im vorliegenden Fall löste eine Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis nach Mobbing-Vorfällen fristlos auf…
Patrizia Friedrich MLaw, Dr. iur. Rahel Aina Nedi LL.M.
ARV-DTA 4/2021 | S. 420

Tribunal fédéral, Ire Cour de droit social, arrêt du 25 août 2021, 8C_283/2021

Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Gemäss Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV dauert die Einstellung in der Anspruchs­berechtigung bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage. Ein schweres Verschulden ist etwa…
Patrizia Friedrich MLaw, Dr. iur. Rahel Aina Nedi LL.M.
ARV-DTA 4/2021 | S. 423