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From the magazine ARV-DTA 3/2022 | S. 257-267 The following page is 257

Sonstige Geschäfte/Autres objets (ARV-DTA 3/2022)

  • Keine goldenen Fallschirme für das oberste Kader des Bundes.
    Die Staatspolitische Kommission (SPK) des Nationalrates erachtet die Auszahlung von Abgangsentschädigungen an Angehörige des obersten Kaders der Bundesverwaltung nicht als angebracht. Mit 16 zu 4 Stimmen bei 5 Enthaltungen hat die Kommission eine parlamentarische Initiative (22.453) beschlossen, wonach das Bundespersonalrecht so anzupassen ist, dass keine Abgangsentschädigungen für Mitglieder von Geschäftsleitungen und das in vergleichbarer Höhe entlöhnte Personal der Bundesverwaltung sowie von Unternehmen und Anstalten des Bundes vorgesehen sind. Ausnahmen sollen in begründeten Fällen zulässig sein. Aufgrund der sicheren Arbeitsverhältnisse und des ausgebauten Kündigungsschutzes beim Bund sind Abgangsentschädigungen gerade beim gut besoldeten obersten Kader nicht gerechtfertigt. Etwas anders sieht die Situation bei den Bundesangestellten aus, die nicht dem obersten Kader angehören: Hier können Abgangsentschädigungen z.B…
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