Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung, Urteil vom 3. März 2021, Beschwerde in Zivilsachen (4A_542/2020)
Vertragsqualifikation; Arbeitnehmer, natürliche Person/
Qualification du contrat; travailleur, personne physique
Vorliegend wurde der ursprüngliche Arbeitsvertrag durch einen als «Projektvereinbarung» bezeichneten Vertrag abgelöst, wobei in der Folge nur noch ein Vertrag zwischen der A. AG und der B. AG, nicht aber mit dem Arbeitnehmer, bestand. Die Erstinstanz qualifizierte die «Projektvereinbarung» zu Unrecht als gemischten Vertrag mit arbeitsrechtlichen Elementen. Das Obergericht erkannte zutreffend, dass nur natürliche Personen als Arbeitnehmer in Frage kommen. Da der ehemalige Geschäftsführer der B. AG die von ihm beherrschte A. AG zwischenschaltete, um unter Umgehung der Sozialabgaben und Steuern sein Einkommen zu maximieren, bestand von vornherein kein Raum für eine analoge Anwendung der arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften (E. 3.3.2).
A un contrat de travail entre le directeur et la société B. SA a succédé un contrat dit «convention de projet», liant désormais à B. SA non plus le directeur, mais, à sa place, la société anonyme A. SA. La première instance a qualifié à tort…