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From the magazine ARV-DTA 2/2020 | S. 157-161 The following page is 157

Neueste Rechtsprechung des EuGH zu Freizügigkeit und Sozialpolitik/Jurisprudence récente de la CJCE, libre circulation et politique sociale (ARV-DTA 2/2020)

  • EuGH, Urteil 19/03/2020 (C-103/18 und C-429/18): Sozialpolitik; Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge; Begriff «aufeinanderfolgende be­fristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse»; Begriff «sachliche Gründe», die die Verlängerung auf­einanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigen. Erkenntnis:

    (1.) Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999 im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten und/oder die Sozialpartner einen Sachverhalt, in dem ein Arbeitnehmer, der auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsverhältnisses – d.h. bis zur endgültigen Besetzung der freien Stelle, die er innehat – tätig ist, im Rahmen mehrerer Einstellungen über mehrere Jahre hinweg ununterbrochen dieselbe Stelle innehatte sowie konstant und kontinuierlich dieselben Aufgaben erfüllte,…

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