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Keine (provisorische) Rechtsöffnung für Bruttolohn

Beim Bruttolohn sind für die jeweiligen Lohnabzüge im Rahmen einer Gläubigermehrheit auch die Versicherungsträger (Ausgleichskassen, Versicherer oder Vorsorgeeinrichtungen) Gläubiger. Ihre Ansprüche stehen der arbeitnehmenden Person nicht zu. Abweisung des Gesuchs um Rechtsöffnung für einen Titel, der nur den Bruttolohn ausweist.

Entscheid ZR 116/2017 Nr. 28

Mit der Publikation unter ZR 116/2017 Nr. 28, S. 104 - 106 ist vor ein paar Wochen ein bemerkenswerter Entscheid aus dem Audienzrichteramt Zürich1 bekannt geworden, mit dem die provisorische Rechtsöffnung für den ausdrücklich brutto verlangten Lohn verweigert worden ist.

Der Einzelrichter hat in einem Rechtsöffnungsverfahren (mit einem Arbeitsvertrag als Rechtsöffnungstitel) vorab erkannt, dass ein von beiden Parteien unterzeichneter Arbeitsvertrag zur Rechtsöffnung für den darin vereinbarten Lohn abzüglich Sozialbeiträge, also für den Nettolohn, berechtige. Er bilde keinen Titel für die gesetzlichen und allfälligen…

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