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Bundesgericht, Urteil vom 11. September 2013, 4A_103/2013, BGE-Publikation vorgesehen – Mit Kommentar von Prof. Dr. iur. Kurt Pärli

Keine Überzeitentschädigung nach Arbeitsgesetz bei Tätigkeit im Ausland

I. Sachverhalt

Zwischen der Arbeitgeberin - einer auf die Verpflegung militärischer und anderer Organisationen in Krisengebieten spezialisierten Unternehmung mit Sitz in der Schweiz - und dem Arbeitnehmer - einem deutschen Bäcker mit Wohnsitz in Deutschland - wurde am 1. April 2005 ein Arbeitsvertrag über einen Einsatz in Kabul (Afghanistan) abgeschlossen. Das Gehalt betrug anfänglich 3‘000 Euro und ab zweitem Dienstjahr 3‘200 Euro pro Monat zusätzlich eines jährlichen Bonus von 9‘600 Euro im ersten und 10‘000 Euro ab dem zweiten Dienstjahr. Es wurde bei einer Sechstagewoche eine wöchentliche Arbeitszeit von 54 Stunden vereinbart. Als Ausgleich für die langen Arbeitszeiten wurden jährlich 63 Ferientage gewährt. Allfällige Mehrstunden sollten mit dem Monatslohn abgegolten sein. Die Parteien unterstellten den Arbeitsvertag schweizerischem Recht und vereinbarten Glarus als Gerichtsstand.

Umstritten war zwischen den Parteien, ob gestützt auf Art. 13 Arbeitsgesetz (ArG; SR…

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