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Obergericht des Kantons Luzern, Entscheid vom 12. Januar 2010, 11 09 169 – Mit Kommentar von RA Dr. iur. Roger Rudolph

Sachverhalt und Verfahren

Der klagende Arbeitnehmer beantragte vor dem Arbeitsgericht Luzern, die beklagte Arbeitgeberin sei unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verpflichten, ihm sämtliche Arbeitszeiterfassungstabellen für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. Juli 2005 herauszugeben. Da der Arbeitnehmer sein Editionsbegehren ausserhalb eines hängigen Verfahrens bzw. vor Einleitung des Hauptprozesses stellte, betrachtete der Arbeitsgerichtspräsident das Gesuch als ein solches um eine vorsorgliche Beweiserhebung im Sinne von § 228 aZPO LU, welche einen gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch des Gesuchstellers voraussetze. Der Arbeitsgerichtspräsident verneinte das Vorhandensein eines solchen Anspruchs und wies das Gesuch mit Entscheid vom 10. November 2009 ab. Darauf rekurrierte der Kläger an das Obergericht des Kantons Luzern. Gleichzeitig beantragte er den Erlass einer dringlichen Verfügung, mit welcher der Beklagten zu verbieten sei, die fraglichen Daten zu löschen oder…

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