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Bundesgericht, Urteil vom 10. April 2009, 5A_629/2008, BGE 135 III 470 (in der Sache gleich: Urteil 5A_630/2008) - Mit Kommentar von Prof. Dr. Franco Lorandi

Kollokation von arbeitsrechtlichen Ansprüchen und Streitwertgrenze

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer gab als Arbeitnehmer im Nachlassverfahren über seinen Arbeitgeber Forderungen aus Sozialplan ein. Gemäss Kollokationsplan wurde der Beschwerdeführer nur mit rund CHF 35'000 in der ersten Klasse kolloziert. Er erhob Kollokationsklage und verlangte, mit insgesamt CHF 55'000 (eventualiter mit CHF 40'000) kolloziert zu werden. Die kantonalen Instanzen wiesen die Kollokationsklage ab. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten.

Erwägungen und Bemerkungen

1. Der Streitwert betrug rund CHF 20'000 (E. 1.1). Fraglich war zunächst, ob es sich um einen arbeitsrechtlichen Fall handelte, womit die Streitwertgrenze CHF 15'000 betragen hätte (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) oder ob die Streitwertgrenze CHF 30'000 betrug (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).

a) Für das Bundesgericht war massgeblich, dass es sich um eine Kollokationsstreitigkeit handelte. Diese entwickelt nur Rechtskraft im hängigen…

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