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Bundesgericht, Urteil vom 4. August 2008, U 50/07, BGE 134 V 428 – Mit Kommentar von Dr. iur. Jürg Marcel Tiefenthal

Zum Begriff der Entsendung im internationalen Sozialversicherungsrecht

Sachverhalt

L, ein österreichischer Staatsangehöriger, schloss mit der Firma E Ltd. einen Arbeitsvertrag ab, gemäss welchem er als „Forstarbeiter Schweiz-Schweden“ beschäftigt wurde. Zwischen der Firma E Ldt. und der Firma S bestand eine vertragliche Vereinbarung, mit der sich die Firma E Ldt. verpflichtete, während zehn Monaten in Schweden Forstarbeiten durchzuführen. Nach einer kurzen Einführung am Sitz der E. Ldt. in der Schweiz reiste L nach Schweden und nahm die Forstarbeiten auf. Bereits kurz nach Arbeitsantritt erlitt L durch einen umstürzenden Baum verschiedene Verletzungen und wurde in der Folge in Schweden hospitalisiert, bevor er später in Österreich stationär weiterbehandelt wurde. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) übernahm die Heilungskosten und richtete Taggelder aus, die sie jedoch einige Zeit später per Verfügung mit sofortiger Wirkung einstellte, und zwar mit der Begründung, dass gemäss nachträglicher Feststellung L nicht der Status eines entsandten…

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