Direkt zum Inhalt

Kollektives Arbeitsrecht

Revision der Arbeitszeiterfassung

Per 1. Januar 2016 sind Art. 73a und 73b ArGV 1 in Kraft getreten. Diese Bestimmungen ermöglichen es, unter klar definierten Bedingungen Abweichungen von der Pflicht zur systematischen und lückenlosen Arbeitszeiterfassung nach Art. 73 ArGV 1 zu vereinbaren. Im Rahmen des vorliegenden Beitrags sollen diese neuen Bestimmungen analysiert werden.
Christian Maduz MLaw, Oliver Schmid MLaw
ARV-DTA 4/2015 | S. 257
Literatur

Der Personalverleih – Unter besonderer Berücksichtigung des GAV Personalverleih

Den ersten Teil widmet der Autor dem Personalverleih im wirtschaftlichen Kontext. Der Personalverleih gewinnt zunehmend an Verbreitung und entspricht einem Bedürfnis der Schweizer Wirtschaft. Das Hauptmotiv für die Wahl des Personalverleihs bildet vor allem die zeitliche Flexibilität dieser ­Arbeitsform. Der Personalverleih kann in gewisser Weise als prekäre Arbeitsform bezeichnet werden, dies im…

Besprechung des Urteils des Bundesgerichts, I. zivilrechtliche Abteilung, 4A_24/2015 vom 28. September 2015 (zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen)

Der Arbeitgeber P einerseits und die Gewerkschaften C sowie T andererseits schlossen einen GAV (CCT SGr) ab. In Übereinstimmung mit Art. 20 Abs. 1 CCT SGr schloss P mit jedem Arbeitnehmer einen Einzelarbeitsvertrag ab. Gemäss Einzelarbeitsvertrag vom 1. Januar 2009 wurde der Arbeitnehmer A.G. von P angestellt. Gemäss Art. 8 dieses Vertrages wurde der GAV (CCT SGr) Bestandteil des Einzelvertrages.

Contextualisation du conflit en matière de droit de grève dans la Commission de l’application des normes de l’OIT 2014

Des divergences d’opinion entre les employeurs et les travailleurs à la 103e Conférence internationale du Travail, en particulier sur le droit de grève, ont entraîné le blocage des travaux de la seule commission fixe de la Conférence qui se tient chaque année à Genève. Ci-après, un éclairage sur les circonstances de ce blocage et des pistes pour des solutions possibles.