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From the magazine ARV-DTA 3/2021 | S. 268-271 The following page is 268

Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung, Urteil vom 10. Mai 2021, Beschwerde in Zivilsachen, subsidiäre Verfassungsbeschwerde und Revision (4A_100/2021)

Arbeitsrechtliche Ansprüche; Teilklage; Klagerückzug/Prétentions dé­coulant d’un contrat de travail; demande partielle; retrait de la demande

Dr. Hubert Fritsch
RA Dr. Anne Meier

Selbst wenn zugunsten des Beschwerde führenden Arbeitnehmers davon auszugehen wäre, es liege kein Klagerückzug, sondern eine blosse Präzisierung vor, in welcher Reihenfolge und in welchem Umfang die einzelnen Ansprüche geltend gemacht werden, ist zu berücksichtigen, dass seine erste Teilklage lediglich im Umfang von Fr. 16 641.95 (Lohnforderung) gutgeheissen wurde. Da damit der Betrag gemäss Klagebegehren von Fr. 30 000.– nicht erreicht war, hätte das Bezirksgericht die weiteren geltend gemachten Ansprüche (Überstunden und Überzeit, Ferien, 13. Monatslohn und Spesen) prüfen müssen, bis der eingeklagte Betrag erreicht worden wäre. Der Beschwerdeführer hat es jedoch unter­lassen, den bezirksgerichtlichen Entscheid aus diesem Grund anzufechten. Nachdem der Entscheid in Rechtskraft erwachsen war, ging es nicht an, dieselben Forderungen erneut einzuklagen (E. 2.2.3).

Même si l’on admettait, avec le travailleur recourant, qu’il n’avait pas retiré sa demande, mais…

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