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From the magazine ARV-DTA 1/2021 | S. 46-49 The following page is 46

Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 20. Januar 2021, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (8C_514/2020)

Öffentliches Personalrecht; Spitalangestellte; keine Anrechnung der zu Schichtbeginn und -ende anfallenden Umkleidezeit als bezahlte Arbeitszeit/Droit de la fonction publique; employés d’un hôpital; non-paiement du temps consacré au changement de vêtements

Dr. Hubert Fritsch
RA Dr. Anne Meier

Das kantonale Gericht verfiel nicht in Willkür, wenn es sich bei der Auslegung des Personalreglements (PR) Spital Limmattal nicht an der Rechtslehre und privatrechtlichen Rechtsprechung zum Begriff der Arbeitszeit, die sich zugunsten der Anrechenbarkeit der Umkleidezeit als Arbeitszeit aussprechen, orientierte, sondern stattdessen in Anlehnung an die gelebte Praxis im Ergebnis zu einem engeren Verständnis der reglementarisch vorgesehenen Arbeitszeit gelangte, das die Umkleidezeit davon ausnimmt. Dass die Vorinstanz dabei auch den zeitlichen Anteil des Umkleidevorgangs an der gesamten Präsenzzeit einer Schicht mitberücksichtigte, erscheint folgerichtig. Dabei ist – angesichts des geltend gemachten täglichen Bedarfs von 15 Minuten – nicht als willkürlich zu bezeichnen, dass sie diesen Bedarf, ohne den Umfang näher zu erheben, als gering einstufte (E. 5.2.4).

La doctrine et la jurisprudence considèrent le temps consacré au changement de vêtements comme faisant partie de la…

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