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From the magazine ARV-DTA 2/2020 | S. 135-138 The following page is 135

Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 27. April 2020, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (8C_109/2020)

Öffentliches Personalrecht; Mutterschaftsurlaub; Kündigung; Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 29 Abs. 2 BV /
Droit de la fonction publique; congé maternité; licenciement; droit d’être entendu, Art. 29 al. 2 Cst.

Dr. Hubert Fritsch
RA Dr. Anne Meier

Die Sperrfrist von 16 Wochen nach der Niederkunft gemäss Art. 12 lit. d Personalreglement der Einwohnergemeinde Baar (PR) gilt für die Kündigung an sich und macht eine seitens der Gemeinde während dieser Zeit ausgesprochene Kündigung nichtig (Art. 12 PR). Dass das gemäss Art. 10 Abs. 2 PR vor der Kündigung zu gewährende rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) von der Vorinstanz als nicht unter die Kündigungssperrfrist fallend betrachtet wurde, ist vom Wortlaut der Regelung, aber auch von deren Sinn und Zweck her jedenfalls nicht willkürlich. Es liegt darin entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Verletzung des Mutterschutzes, namentlich auch nicht des Anspruchs auf Mutterschaftsurlaub gemäss Art. 62 PR. Die vorgetragenen Einwendungen bezüglich Gesundheits­gefährdung für Mutter und Kind durch eine Frist­ansetzung zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs während des Mutterschaftsurlaubs belegen keine Unmöglichkeit der Beschwerdeführerin, ihren Anspruch auf…

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