Auszahlung von überobligatorischen Ferienansprüchen
Art. 329d Abs. 2 OR untersagt die Abgeltung von Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen. Bisher besteht keine Klarheit darüber, ob dieses (zwingende) Verbot sich auf die gesetzlichen Ferienansprüche beschränkt oder darüber hinaus auch auf allfällige überobligatorische Ferienansprüche Anwendung findet. Dieser Frage soll in der Folge, gestützt auf allgemeine rechtliche Prinzipien sowie unter Berücksichtigung des geschichtlichen Hintergrunds, Wortlauts und Zwecks der erwähnten Bestimmung und mit Hinweis auf anerkannte Ausnahmen zum Abgeltungsverbot, nachgegangen werden.
L’art. 329d al. 2 CO interdit le remplacement des vacances par de l’argent ou d’autres avantages tant que durent les rapports de travail. La question est ouverte, à ce jour, de savoir si cette interdiction s’applique non seulement au droit aux vacances prévu par la loi, mais aussi aux droits supplémentaires prévus par contrat. C’est le problème…