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From the magazine ARV-DTA 3/2017 | S. 195-199 The following page is 195

Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil vom 22. Mai 2017, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (2C_150/2016)

Geringfügige Verstösse gegen Art. 2 EntsG; Verhältnismässigkeit einer Dienstleistungssperre nach Art. 9 EntsG/Violation peu grave de l’art. 2 LDét; proportionnalité d’une interdiction d’offrir des services (art. 9 LDét)

Nach Art. 9 EntsG kann die zuständige kantonale Behörde bei geringfügigen Verstössen gegen Art. 2 EntsG eine Verwaltungsbusse aussprechen. Massgebend hierfür ist die Gesamtheit der objektiven und subjektiven Tatumstände. Wenn eine ausländische Arbeitgeberin, die Bauarbeiter in die Schweiz entsendet, aufgrund knapper Termine auf die Ein­haltung der Höchstarbeitzeitvorschriften und das Sonntagsarbeitsverbot verzichtet, nimmt sie einen Verstoss gegen Art. 2 EntsG in Kauf. Das Verhalten der Arbeitgeberin ist in einem hypothetischen Vergleich mit typischen Verstössen gegen Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit (Art. 2 Abs. 1 lit. b EntsG) nicht so unbedeutend, dass von einem geringfügigen Verstoss die Rede sein könnte (E 3.3.3).

Im Einklang mit der Richtlinie 96/71/EG hat der Gesetzgeber in Art. 9 EntsG zusätzlich das Instrument der Dienstleistungssperre eingeführt, womit der Einhaltung der gemäss Art. 2 EntsG im öffent­lichen Interesse liegenden Vorschriften des…

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