Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil vom 22. Mai 2017, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (2C_150/2016)
Geringfügige Verstösse gegen Art. 2 EntsG; Verhältnismässigkeit einer Dienstleistungssperre nach Art. 9 EntsG/Violation peu grave de l’art. 2 LDét; proportionnalité d’une interdiction d’offrir des services (art. 9 LDét)
Nach Art. 9 EntsG kann die zuständige kantonale Behörde bei geringfügigen Verstössen gegen Art. 2 EntsG eine Verwaltungsbusse aussprechen. Massgebend hierfür ist die Gesamtheit der objektiven und subjektiven Tatumstände. Wenn eine ausländische Arbeitgeberin, die Bauarbeiter in die Schweiz entsendet, aufgrund knapper Termine auf die Einhaltung der Höchstarbeitzeitvorschriften und das Sonntagsarbeitsverbot verzichtet, nimmt sie einen Verstoss gegen Art. 2 EntsG in Kauf. Das Verhalten der Arbeitgeberin ist in einem hypothetischen Vergleich mit typischen Verstössen gegen Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit (Art. 2 Abs. 1 lit. b EntsG) nicht so unbedeutend, dass von einem geringfügigen Verstoss die Rede sein könnte (E 3.3.3).
Im Einklang mit der Richtlinie 96/71/EG hat der Gesetzgeber in Art. 9 EntsG zusätzlich das Instrument der Dienstleistungssperre eingeführt, womit der Einhaltung der gemäss Art. 2 EntsG im öffentlichen Interesse liegenden Vorschriften des…