Direkt zum Inhalt

From the magazine ARV-DTA 3/2017 | S. 165-166 The following page is 165

Inkrafttreten von Erlassen/Entrée en vigueur de textes législatifs (ARV-DTA 3/2017)

  • Bundesgesetz über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG).
    Änderung vom 17. Juni 2016. Mit der Teilrevision des Arbeitszeitgesetzes werden die gesetz­lichen Grundlagen der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und den aktuellen Bedürfnissen der Akteure des öffentlichen Verkehrs angepasst. Die Haupt­themen der Teilrevision sind die Klärung des Geltungsbereiches des Gesetzes, eine zeitgemässe Flexibilisierung der Höchstarbeitszeit, sinnvolle Pausenregelungen, die Festlegung der Ruhesonntage, die Ausgestaltung der Dokumentation der Arbeitszeiten sowie Bestimmungen für den Störungsfall. Das Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 wird darüber hinaus wie folgt geändert: Nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b ArG ist es, unter Vorbehalt von Artikel 3a ArG, nicht anwendbar auf Betriebe oder Teile von Betrieben, die der Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs unterstehen. Art. 2 Abs. 4, Art. 13 und Art. 14 (Ziff. I) der…
[…]