Inkrafttreten von Erlassen/Entrée en vigueur de textes législatifs (ARV-DTA 2/2017)
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- Bundesgesetz über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntsG).
- Änderung vom 30. September 2016. Der grösste Teil der Änderung beschlägt die Verwaltungssanktionen. Die zuständige kantonale Behörde nach Art. 7 Abs. 1 lit. d EntsG kann gemäss Art. 9 Abs. 2 EntsG: a. bei Verstössen gegen Art. 1a Abs. 2 EntsG, gegen Art. 3 EntsG oder gegen Art. 6 EntsG eine Verwaltungssanktion aussprechen, die eine Belastung durch einen Betrag bis 5000 Franken vorsieht; b. bei Verstössen gegen Art. 2 EntsG eine Verwaltungssanktion aussprechen, die: 1. eine Belastung durch einen Betrag bis 30 000 Franken vorsieht, oder 2. den betreffenden Unternehmen verbietet, während ein bis fünf Jahren in der Schweiz ihre Dienste anzubieten; Art. 9 Abs. 2 lit. c bis lit. g EntsG enthalten weitere Sanktionsbestimmungen. Nach Art. 9 Abs. 3 EntsG stellt die…
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