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From the magazine ARV-DTA 2/2017 | S. 92-93 The following page is 92

Inkrafttreten von Erlassen/Entrée en vigueur de textes législatifs (ARV-DTA 2/2017)

  • Bundesgesetz über die flankierenden Mass­nahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntsG).
    Änderung vom 30. September 2016. Der grösste Teil der Änderung beschlägt die Verwaltungssanktionen. Die zuständige kantonale Behörde nach Art. 7 Abs. 1 lit. d EntsG kann gemäss Art. 9 Abs. 2 EntsG: a. bei Verstössen gegen Art. 1a Abs. 2 EntsG, gegen Art. 3 EntsG oder gegen Art. 6 EntsG eine Verwaltungssanktion aussprechen, die eine Belastung durch einen Betrag bis 5000 Franken vorsieht; b. bei Verstössen gegen Art. 2 EntsG eine Verwaltungssanktion aussprechen, die: 1. eine Belastung durch einen Betrag bis 30 000 Franken vorsieht, oder 2. den betreffenden Unternehmen verbietet, während ein bis fünf Jahren in der Schweiz ihre Dienste anzubieten; Art. 9 Abs. 2 lit. c bis lit. g EntsG enthalten weitere Sanktionsbestimmungen. Nach Art. 9 Abs. 3 EntsG stellt die…
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