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From the magazine ARV-DTA 4/2016 | S. 315-320 The following page is 315

Tribunal fédéral, Ire Cour de droit social, Arrêt du 29 novembre 2016 (8C_577/2015)

Das Personenfreizügigkeitsabkommen und dessen Verordnungen gemäss Anhang II bestimmen bei Grenzgängern den zuständigen Staat für die Arbeitslosenentschädigung. Nach dem Prinzip lex loci laboris ist der Staat, in dem die versicherte Person zuletzt gearbeitet hat, grundsätzlich zuständig für die Leistung von Arbeitslosenentschädigung. Als Ausnahmeregel sieht Art. 65 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 883/2004 jedoch vor, dass bei vollarbeitslosen Grenzgängern in Abweichung von der Regelzuständigkeit der Wohnortstaat leistungszuständig wird. Die Verordnung EG Nr. 883/2004 definiert den «Wohnort» als den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Daran ändert auch die Durchführungsverordnung EG Nr. 987/2009 nichts, die den Wohnort mit dem Interessensmittelpunkt assimiliert. Entscheidend für die Ausnahme­regelung nach Art. 65 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 883/2004 ist, dass die vollarbeitslose Person während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem regelzuständigen Mitgliedstaat…

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