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From the magazine ARV-DTA 4/2016 | S. 271-276 The following page is 271

Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung, Urteil vom 23. August 2016, Beschwerde in Zivilsachen (4A_236/2016)

Gerichtsstand am gewöhnlichen Arbeitsort/For du lieu habituel d’exécution du travail

Der für den Gerichtsstand relevante gewöhnliche Arbeitsort ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen und befindet sich dort, wo tatsächlich der Mittelpunkt der Berufs­tätigkeit des Arbeitnehmers zu lokalisieren ist. Ein flüchtiger Arbeitsort begründet noch keinen Gerichtsstand nach Art. 34 ZPO. Die absolute Zeitdauer spielt keine Rolle, sondern der relative Vergleich zur Dauer des Arbeitsverhältnisses und der anderen Arbeitsorte. Arbeitet der Arbeitnehmer gleichzeitig an mehreren Orten, ist auf den Hauptarbeitsort abzustellen (E. 2).

Der gewöhnliche Arbeitsort, anders als beispielsweise derjenige am Sitz des Unternehmens, knüpft nicht an ein formelles Kriterium an, sondern an die tatsächliche Verbindung zwischen dem konkreten Arbeitsverhältnis und dem Gerichtsort. Deshalb sind Arbeitsorte ausgeschlossen, die bloss hypothetisch bleiben, weil die an ihnen geplante Arbeit nicht aufgenommen wurde. Diese Verbindung (und damit der Gerichtsstand) bleibt auch…

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