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From the magazine ARV-DTA 1/2016 | S. 23-28 The following page is 23

Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung, Urteil vom 28. Januar 2016, Beschwerde in zivil­rechtlichen Angelegenheiten (4A_504/2015)

Art. 319, 320 OR und Art. 8 ZGB, Beweislast für das Zustandekommen eines (faktischen) Arbeitsvertrags / Art. 319, 310 CO et 8 CC, Fardeau de la preuve de l’existence d’un contrat de travail (de fait)

Die Beweislast für das Zustandekommen des Arbeitsvertrags und dessen Inhalt trägt nach Art. 8 ZGB, wer daraus Rechte ableitet. Wer daher Lohnansprüche aus einem Arbeitsverhältnis ableitet, hat dessen Bestand zu beweisen. Die beweisbelastete Partei hat die Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, aus denen sie den Bestand des Arbeitsvertrags ableitet. Wird namentlich der konkludente Abschluss eines Arbeitsverhältnisses durch Entgegennahme von Arbeitsleistungen auf Zeit behauptet, die nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist, so sind die Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, welche für den Arbeitsvertrag ­typisch sind, insbesondere die Arbeitsleistung, das Motiv der Entlöhnung, die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation mit entsprechender Weisungsbefugnis des Arbeitgebers und eine Dauer­beziehung. Denn auch wenn diese objektiven Umstände ohne ausdrückliche Willenserklärungen der Parteien zum Abschluss eines Arbeitsvertrags führen, liegt ein Arbeitsvertrag nur vor,…

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