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Bundesgericht, Urteil vom 6. Oktober 2010, 4A_343/2010 – Mit Kommentar von RA Dr. iur. Roger Rudolph

Sachverhalt

Eine Kassiererin der Airport Casino Basel AG machte Lohnansprüche geltend, weil sie das Casino während den Pausen nicht verlassen durfte. Stattdessen musste sie die Pausen in speziell dafür vorgesehenen Pausenräumen verbringen. Damit, so die Argumentation der Kassiererin, habe sie ihren Arbeitsplatz im Sinne von Art. 15 Abs. 2 ArG nicht verlassen dürfen, weshalb die Pausen gemäss dieser Bestimmung als Arbeitszeit entschädigt werden müssten. Das Gewerbliche Schiedsgericht wie auch das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wiesen die Klage ab, worauf die Kassiererin mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gelangte.

Erwägungen

Nach der Klärung von Verfahrensfragen kommt das Bundesgericht in Erwägung 4.4 auf den Kern der Auseinandersetzung zu sprechen. Es weist zunächst auf Art. 15 Abs. 2 ArG hin, wonach Pausen dann als Arbeitszeit gelten, wenn die Arbeitnehmer den Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen. Als…

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