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Bundesgericht, Urteil vom 28. Juni 2010, 4A_71/2010, BGE-Publikation vorgesehen – Mit Kommentar von Dr. iur. Isabelle Wildhaber und lic. iur. Alexandra Johnson Wilcke

Sachverhalt

Y hatte seit 1967 bei der X.SA mit Sitz in Bern gearbeitet. Die Parteien schlossen am 14. August 2004 einen neuen Vertrag ab, gemäss dem Y vorzeitig in partiellen Ruhestand trat und seine Tätigkeit erheblich reduzierte. Im Oktober 2005 kündigte X.SA den Vertrag mit Y. Im Juni 2008 hat Y vor dem Tribunal civil de l’arrondissement de Lausanne gegen X.SA geklagt. Die X.SA hat die Zuständigkeit dieses Gerichts bestritten und sich auf die Schiedsvereinbarung von Art. 8 des Vertrages berufen. Das Tribunal civil hat die Einrede der Unzuständigkeit mit Urteil vom 11. Februar 2009 abgelehnt. Gegen das bestätigende Urteil der Chambre des recours du Tribunal cantonal des Kantons Waadt vom 2. November 2009 hat die X.SA erfolglos Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht erhoben.

Erwägungen und Bemerkungen

Der Streit vor Bundesgericht betraf im Hauptpunkt die Frage, ob der Arbeitgeber vor dem vom Arbeitnehmer angerufenen Gericht die Einrede der Unzuständigkeit dieses Gerichts…

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