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Bundesgericht, Urteil vom 6. Mai 2008, 4A_300/2007, BGE 134 III 399 – Mit Kommentar von Prof. Dr. iur. Wolfgang Portmann

Kompensation eines untertariflichen Ferienlohns durch einen übertariflichen Grundlohn? Zur Anwendung des Günstigkeitsprinzips nach Art. 357 Abs. 2 OR

I. Sachverhalt

Die Paritätische Berufskommission Bauhauptgewerbe des Kantons Schwyz machte aufgrund einer Lohnbuchkontrolle geltend, dass ein Akkordunternehmen verschiedene vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen des Landesmantelvertrages für das Schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) verletzt und dadurch seinen Mitarbeitern namhafte geldwerte Leistungen vorenthalten habe. Im Zentrum standen zu tiefe Ferienlöhne. Die Paritätische Berufskommission verhängte deshalb eine Konventionalstrafe von Fr. 300'000.- gegen das Unternehmen, die sie mangels freiwilliger Leistung auf dem Klageweg einforderte. Das Bezirksgericht Höfe sprach ihr die Konventionalstrafe im Umfang von Fr. 90'000.- zu, das Kantonsgericht Schwyz reduzierte diese auf Fr. 24'000.-. Das Bundesgericht hiess die von der Paritätischen Berufskommission dagegen eingereichte Beschwerde in Zivilsachen gut und schützte die Konventionalstrafe im Betrag von Fr. 90'000.-.

II. Erwägungen und Bemerkungen

1. Vergleich…

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