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Bundesgericht, Urteil vom 29. April 2008, 4A_47/2008, BGE-Publikation vorgesehen, mit Kommentar von RA lic. iur. Georges Chanson

Kündigungsfrist bei Anwendung von Art. 336c OR durch Rückrechnung bestimmt

Ausgangslage

Mit dem amtlich publizierten Entscheid BGE 131 III 467 (4C.423/2004, in Fünfer-Besetzung gefälltes Urteil vom14. April 2005, dort Erwägung 2, im Internet erstmals am 6. Juli 2005 publiziert) hatte die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts erkannt, dass die Kündigungsfrist „mit der Zustellung der Kündigung bzw. am darauf folgenden Tag zu laufen beginnt und am entsprechenden Tag des der Dauer der Frist entsprechenden Monats endet“. Dies gelte auch im Bereich des zeitlichen Kündigungsschutzes. Zur Frage, wie die Kündigungsfrist zu bestimmen sei, habe das Bundesgericht „soweit ersichtlich“ noch nie Stellung genommen (E. 2.1). Dieser Entscheid wurde in der Lehre mehrfach kritisiert und Gabriel Aubert (Calcul du délai de congé: revirement de jurisprudence? ARV 2005, S. 173 ff.) wies nach, dass die Frage nach der Bestimmung der Kündigungsfrist sehr wohl und mehrfach höchstrichterlich entschieden worden ist, erstmals mit BGE 115 V 437. Es ergab sich dann…

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