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Bundesgericht, Urteil vom 5. Februar 2007, 4C.289/2006 – Mit Kommentar von Dr. iur. Karine Lempen

Die Haftung des Unternehmens für ein sexistisches Arbeitsklima

Deutsche Übersetzung des in der ARV print 2/2008 erschienenen französischen Originalbeitrags (Übersetzung von lic. iur. Maja Wuerth-Neukomm)

I. Einführung

Die Angestellte einer Genfer Uhrenfirma macht geltend, von einem Arbeitskollegen sexuell belästigt und von einer Vorgesetzten gemobbt worden zu sein. Ihrer Ansicht nach ist ihr auch missbräuchlich gekündigt worden. Die arbeitsgerichtlichen Instanzen des Kantons Genf weisen ihre Klage bezüglich Mobbing und missbräuchlicher Kündigung ab. Die sexuelle Belästigung erachten sie dagegen als erwiesen und befinden, dass das Unternehmen dafür einstehen muss. Die Arbeitgeberin wird deshalb zur Zahlung einer Entschädigung gestützt auf das Gleichstellungsgesetz (GlG) verurteilt.

Die von den kantonalen Instanzen erhobenen Tatsachen, nämlich das Zurschaustellen von Bildern nackter Frauen am Arbeitsplatz und das Verschicken von E-Mails mit groben sexuellen Witzen gehören zu den am häufigsten auftretenden Formen der sexuellen Belästigung…

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