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Bundesgericht, Urteil vom 16. Oktober 2007, 4A_157/2007, BGE-Publikation vorgesehen – Mit Kommentar von Prof. Dr. iur. Wolfgang Portmann

Sachverhalt

X, eine marokkanische Hausangestellte, kündigte das Arbeitsverhältnis mit den Ehegatten Y fristlos, nachdem sie während fast einem Jahr praktisch keinen Lohn erhalten hatte. X klagte gegen die Ehegatten Y beim Tribunal des prud'hommes du district de Neuchâtel. Gegen das zweitinstanzliche Urteil der Cour de cassation civile du Tribunal cantonal neuchâtelois erhob sie erfolglos Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen und Bemerkungen

Hauptpunkt: Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR im Rahmen von Art. 337b OR?

Der Streit vor Bundesgericht betraf einzig die Frage, ob die Arbeitnehmerin, die das Arbeitsverhältnis gerechtfertigterweise fristlos kündigt, zusätzlich zum Schadenersatzanspruch nach Art. 337b Abs. 1 OR eine Entschädigung in analoger Anwendung von Art. 337c Abs. 3 OR verlangen kann. Nach eingehender Darstellung der befürwortenden und ablehnenden Stellungnahmen in Literatur und Rechtsprechung hat das Bundesgericht die Frage verneint. Massgebend…

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