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From the magazine ARV-DTA 2/2023 | S. 158-163 The following page is 158

Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung, Urteil vom 14. Februar 2023, Beschwerde in Zivilsachen (4A_39/2023)

Rachekündigung, Art. 336 Abs. 1 lit. d OR; internes Whistleblowing/Congé de rétorsion, art. 336 al. 1 let. d CO; alerte interne

Dr. Hubert Fritsch
RA Dr. Anne Meier

Vorliegend hat der Arbeitnehmer nicht klar darlegt, worin er das für die Kündigung kausale Geltendmachen von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis erblickt. Die Vorinstanz hat sein Verhalten nicht als «gutgläubig erfolgtes internes Whistleblowing» anerkannt, wie er behauptet. Vielmehr erachtete die Vorinstanz ein solches als nicht substantiiert behauptet. Namentlich vermisste sie das konkrete Benennen von Problemen, die der Arbeitgeberin nicht bekannt gewesen seien und die der Arbeitnehmer hätte offenlegen müssen. Eine Meldung von Missständen, die eine deshalb erfolgte Kündigung als missbräuchlich erscheinen lassen könnte, ist nicht dargelegt. Somit scheidet ein für die Kündigung kausales Geltendmachen von Ansprüchen aus. Die Vorinstanz verneinte zu Recht, dass die Kündigung als Rachekündigung im Sinne von Art. 336 Abs. 1 lit. d OR zu qualifizieren sei (E. 6).

Le salarié n’a pas exposé clairement en quoi consiste, selon lui, le lien causal entre les prétentions…

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