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From the magazine ARV-DTA 2/2022 | S. 189-193 The following page is 189

Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 31. März 2022, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (8C_32/2022)

Öffentliches Personalrecht; Whistleblowing; Kündigung aus einem sachlichen Grund/Droit de la fonction publique; lanceur d’alerte; licenciement pour un motif objectif

Vorliegend gelangte die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, der offensichtliche Konflikt im Umfeld der Klinik sei derart verhärtet gewesen, dass nicht ersichtlich sei, wie dieser mit milderen Mitteln als mit der Auflösung einzelner Arbeitsverhältnisse hätte beruhigt werden können. Die Kündigung sei zulässig gewesen, um den Konflikt zu beruhigen, zumal das Arbeitsverhältnis mit beiden Hauptakteuren beendet worden sei. Die Kündigung sei daher keine unzulässige Retorsionsmassnahme für berechtigtes Whistleblowing des beschwerdeführenden Arztes gewesen (E. 4.2). Die Vorinstanz durfte willkürfrei die Erfüllung eines sachlichen Kündigungsgrundes im Sinne von § 18 Abs. 2 ZH-PG bejahen, da eine Weiterbeschäftigung unter diesen Umständen dem öffentlichen Interesse, insbesondere demjenigen eines gut funktionierenden Spitals, widersprechen würde (E. 5.2).

L’instance inférieure est parvenue à la conclusion – pertinente – que le conflit dans le cadre de la clinique s’était à…

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