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From the magazine ARV-DTA 4/2021 | S. 383-390 The following page is 383

Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung, Urteil vom 13. Oktober 2021, Beschwerde in Zivilsachen (4A_342/2021)

Fristlose Kündigung, Art. 337 OR/Licenciement immédiat, art. 337 CO

Vorliegend beging der Arbeitnehmer, Verantwort­licher für das Ressort «Immobilienanlagen» einer Personalvorsorgestiftung, im Zusammenhang mit dem Projekt «X.» mehrere Pflichtverletzungen. So unterliess er es namentlich, die Immobilienkommission über die Erhöhung des Darlehensbetrages und damit des voraussichtlichen Investitionsvolumens um Fr. 20 Mio. zu informieren. Dabei stellte der eigenmächtige Abschluss des Darlehensvertrages eine grobe, das Vertrauen in den Arbeitnehmer nachhaltig erschütternde Pflichtverletzung dar. Gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz rechtfertigten die Pflichtverletzungen je für sich genommen, jedenfalls aber zusammen sowie unter Einbezug weiterer, leichterer Verfehlungen, eine fristlose Kündigung (E. 3.4.1, 3.5).

Responsable des investissements immobiliers d’une institution de prévoyance, le salarié a commis diverses violations de son contrat en rapport avec le «projet X.». Par exemple, il a omis d’informer la commission d…

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