Direkt zum Inhalt

From the magazine ARV-DTA 3/2021 | S. 252-255 The following page is 252

Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung, Urteil vom 16. Juli 2021, Beschwerde in Zivilsachen (4A_208/2021)

Schwangerschaft oder Mutterschaft als Kündigungsgrund; diskriminierende Kündigung, Art. 3 GlG; Beweislasterleichterung, Art. 6 GlG; Wunsch nach Home-Office-Tätigkeit/Grossesse ou maternité comme motif de licenciement; congé discriminatoire, art. 3 LEg; preuve facilitée, art. 6 LEg, voeu d’effectuer du travail à domicile

Dr. Hubert Fritsch
RA Dr. Anne Meier

Ist eine Schwangerschaft oder Mutterschaft als Kündigungsgrund glaubhaft gemacht, hat die Arbeitgeberin nachzuweisen, dass dieses geschlechtsspezifische Element keine massgebliche Rolle beim Entscheid über die Kündigung spielte. Sie kann aufzeigen, dass die Entlassung auf einem objektiven Grund basiert, der nicht im Zusammenhang mit der Schwangerschaft oder der Mutterschaft steht, wie namentlich einer Reorganisation des Unternehmens (E. 3.2). Vorliegend ist der Arbeitgeberin der ihr gemäss Art. 6 GlG obliegende Beweis gelungen, dass die Kündigung aus wirtschaftlichen, nicht mit dem Geschlecht zusammenhängenden Gründen erfolgte: Die Umsetzung von beschlossenen Sparmassnahmen habe nämlich einzig durch den Abbau der Stelle der Beschwerdeführerin oder der Stelle ihrer Jobsharing-Partnerin realisiert werden können. Dabei sei das «Potential einer langfristigen Zusammenarbeit» bei der Beschwerdeführerin als geringer eingeschätzt worden als bei ihrer Jobsharing-Partnerin, da Erstere…

[…]