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From the magazine ARV-DTA 4/2020 | S. 346-354 The following page is 346

Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung, Urteil vom 22. Juli 2020, Beschwerde in Zivilsachen (4A_38/2020)

Höhere leitende Tätigkeit, Art. 3 lit. d ArG, Art. 9 ArGV 1; Überzeitentschädigung/Fonction dirigeante élevée, Art. 3 let. d LTr, art. 9 OLT 1; indemnité pour travail supplémentaire

Dr. Hubert Fritsch
RA Dr. Anne Meier

Beim Begriff «höhere leitende Tätigkeit» gemäss Art. 9 ArGV 1 handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Es verbietet sich, pauschale Kategorisierungen vorzunehmen: Eine Geschäftsführungs- und/oder Vertretungsbefugnis kann genauso auf eine höhere leitende Tätigkeit hinweisen wie andere Aspekte, namentlich eine Vertrauensstellung im Unternehmen, eine Weisungsbefugnis oder die Höhe des Lohns. Diese Indizien sind aber weder zwingend notwendig, noch reichen sie für sich allein aus, um die Ausnahme einer Überzeitentschädigung zu begründen. Wesentlich ist vielmehr das Gesamtbild der wirklich ausgeübten Tätigkeit mit Blick auf die Unternehmensstruktur, ungeachtet der Funktionsbezeichnung oder der Ausbildung der betreffenden Person. Da die Entscheidbefugnisse auf Grund der Stellung und Verantwortung im Betrieb je nach Grösse und Organisation des Unternehmens unterschiedlich zu bewerten sind, bleiben die gesamthaft zu würdigenden Umstände des konkreten Falles entscheidend (E. 

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