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From the magazine ARV-DTA 3/2020 | S. 242-245 The following page is 242

Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 17. Juni 2020, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (8C_79/2020)

Öffentlicher Dienst; Vergleich über die definitive Auflösung des ­Arbeitsverhältnisses; Schutz gegen Kündigung zur Unzeit/
fonction publique; transaction définitive sur la résiliation des rapports de service; protection contre le congé en temps inopportun

Dr. Hubert Fritsch
RA Dr. Anne Meier

Vorliegend kam die Vorinstanz willkürfrei zum Schluss, dass sich die Parteien durch Vergleich auch über die definitive Auflösung des Arbeitsverhältnisses geeinigt haben, was zur Folge hat, dass sich die Primarlehrerin nicht auf die Sperrfrist von § 44 GAV (Kündigung zur Unzeit) – sie erkrankte zwischen dem Datum des Vergleichsabschlusses und dem einvernehmlich festgelegten Beendigungstermin des Arbeitsverhältnisses – berufen kann. Der Vergleich wurde denn auch ausdrücklich «zwecks Beendigung des Streits» geschlossen. Sie kann sich auch nicht auf die zivilrechtliche Rechtsprechung zur Gültigkeit von Aufhebungsvereinbarungen im Licht von Art. 341 Abs. 1 OR berufen, wonach beide Parteien Konzessionen machen müssen, damit es sich um einen echten Vergleich handelt (mit gegenseitigem Nachgeben, das nicht nur dem Arbeitgeber Vorteile bringt). Diese privatrechtliche Sicht lässt sich nicht ohne Weiteres auf die Kündigung eines Dienstverhältnisses mittels Verwaltungsverfügung…

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