Direkt zum Inhalt

From the magazine ARV-DTA 2/2020 | S. 132-135 The following page is 132

Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung, Urteil vom 26. Februar 2020, Beschwerde in Zivilsachen (4A_614/2019)

Chauffeur; Arbeit auf Abruf ohne Befolgungspflicht; Überstunden /
Chauffeur; travail sur appel sans obligation de disponibilité; heures ­supplémentaires

Dr. Hubert Fritsch
RA Dr. Anne Meier

Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Chauffeurverordnung (ARV 1) darf die wöchentliche Arbeitszeit des ­Arbeitnehmers in einem Zeitraum von 26 Wochen einen Wochendurchschnitt von 48 Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit kann bis zu 60 Stunden betragen. Vorliegend hatten die Parteien ein flexibles Arbeitszeitmodell zu einem festen Tageslohn gewählt, ohne eine feste Sollarbeitszeit zu vereinbaren. Die Obergrenze er­gab sich aus Art. 6 Abs. 1 ARV 1. In diesem von den Parteien gewählten Modell, wonach der Arbeitgeber die tägliche Arbeitszeit innerhalb des öffentlich-rechtlichen Höchstrahmens bestimmte, konnten keine Überstunden entstehen, weshalb die Vorin­stanz einen entsprechenden Anspruch des Arbeit­neh­mers zu Recht verneinte (E. 3.4 und 4).

Selon l’art. 6 al. 1 de l’ordonnance sur les chauffeurs (OTR 1), la durée hebdomadaire du travail ne doit pas excéder 48 heures en moyenne sur une période de 26 semaines. Elle peut atteindre 60 heures au maximum…

[…]