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From the magazine ARV-DTA 2/2018 | S. 131-135 The following page is 131

Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung, Urteil vom 23. Januar 2018, ­Beschwerde in Zivilsachen (4A_349/2017)

Fristlose Entlassung eines «Managing Director» wegen eigenmächtiger Änderung des Gesellschafts-Logo, Art. 337, 716a und 716b OR/Licenciement immédiat d’un «Managing Director» pour cause de modification unilatérale du logo de la société, art. 337, 716a et 716b CO

Prof. Dr. Jean-Philippe Dunand
RA Rahel Aina Nedi, LLM

Das Logo einer Gesellschaft ist Teil ihrer Corporate Identity. Die Gesellschaft wird unter diesem Zeichen von den Personen, mit denen sie in Kontakt tritt, wahrgenommen und identifiziert. Der Entscheid bezüglich Änderung des Logos stellt keine bloss operative Geschäftsführungsaufgabe dar, die einem Arbeitnehmer als «Managing Director» allein übertragen werden kann (vgl. Art. 716b OR). Es handelt sich vielmehr um einen strategischen Unternehmensentscheid, der unter die Oberleitung der Gesellschaft im Sinne von Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 OR fällt und dem Gesamtverwaltungsrat nicht entzogen werden kann (E. 3.2).

Mit der eigenmächtigen Umsetzung der Logo-Än­derung (Verwendung des neuen Logos auf einer ­Visitenkarte und auf einem Flyer) verletzt der Arbeitnehmer sowohl seine organschaftlichen Kompetenzen als auch seine arbeitsvertraglichen Pflichten, die auch die Beachtung der gesetzlichen und statua­rischen Vorgaben umfassen. Diese gravierende Verletzung der…

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