Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung, Urteil vom 31. Januar 2018, Beschwerde in Zivilsachen (4A_408/2017)
Zulässigkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV Personalverleih/Validité de l’extension de la convention collective de travail du personnel temporaire
Nach Art. 1 Abs. 1 AVEG kann die zuständigen Behörde einen GAV auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufes ausdehnen, die am Vertrag nicht beteiligt sind. Unternehmen, die im Bereich des Personalverleihs tätig sind, bilden einen Wirtschaftszweig. Leiharbeitnehmer sind rechtlich Arbeitnehmer des Personalverleihers. Für die Feststellung des Wirtschaftszweigs ist die Tätigkeit des Personalverleihunternehmens und nicht des Einsatzbetriebs massgebend. Als Arbeitnehmer eines Personalverleihunternehmens gehören die verliehenen Mitarbeiter zum Betrieb dieses Unternehmens. Daran ändert nichts, dass sie im Einsatzbetrieb und in einem anderen Wirtschaftszweig eingesetzt werden. Da die prägende Tätigkeit eines Personalverleihunternehmens der Personalverleih ist, war die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des GAV Personalverleih durch den Bundesrat zulässig (E. 2.1. und 2.5.).
Selon l’art. 1 al. 1 LExt, l’autorité compétente peut…