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From the magazine ARV-DTA 1/2018 | S. 39-43 The following page is 39

Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung, Urteil vom 31. Januar 2018, Beschwerde in Zivilsachen (4A_408/2017)

Zulässigkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV Personalverleih/Validité de l’extension de la convention collective de travail du personnel temporaire

Prof. Dr. Jean-Philippe Dunand
RA Rahel Aina Nedi, LLM

Nach Art. 1 Abs. 1 AVEG kann die zuständigen Behörde einen GAV auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufes ausdehnen, die am Vertrag nicht beteiligt sind. Unternehmen, die im Bereich des Personalverleihs tätig sind, bilden einen Wirtschaftszweig. Leih­arbeitnehmer sind rechtlich Arbeitnehmer des ­Personalverleihers. Für die Feststellung des Wirtschaftszweigs ist die Tätigkeit des Personal­ver­leih­unternehmens und nicht des Einsatzbetriebs ­massgebend. Als Arbeitnehmer eines Personalverleihunternehmens gehören die verliehenen Mitarbeiter zum Betrieb dieses Unternehmens. Daran ändert nichts, dass sie im Einsatzbetrieb und in einem anderen Wirtschaftszweig eingesetzt werden. Da die prägende Tätigkeit eines Personalverleihunternehmens der Personalverleih ist, war die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des GAV Personalverleih durch den Bundesrat zulässig (E. 2.1. und 2.5.).

Selon l’art. 1 al. 1 LExt, l’autorité compétente peut…

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