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From the magazine ARV-DTA 4/2017 | S. 271-279 The following page is 271

Besprechung der Urteile des Bundesgerichts 2C_774/2014, 2C_813/2014, 2C_815/2014 und 2C_816/2014 vom 21. Juli 2017, II. öffentlichrechtliche Abteilung, Beschwerden in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

(Un-)Zulässigkeit von kantonalen Mindestlohn-Regelungen?

I. Sachverhalt

Die Verfassung des Kantons Neuenburg wurde 2011 um einen neuen Art. 34a mit folgendem Wortlaut ergänzt: «Der Staat führt in allen Bereichen wirtschaftlichen Handelns einen kantonalen Mindestlohn ein. Er trägt dabei den verschiedenen Wirtschaftsbereichen sowie den in den Gesamtarbeitsverträgen festgelegten Löhnen Rechnung, damit jede Person, die eine entlöhnte Tätigkeit ausübt, über einen Lohn verfügt, der ihr eine würdige Lebens-führung garantiert.» Gestützt auf diese Verfassungsbestimmung wurde 2014 das kantonale -Gesetz über die Arbeit und die Arbeitslosenversicherung vom 25. Mai 2004 geändert. Der neue Art. 32d sieht in Abs. 1 Folgendes vor: «Der Mindestlohn im Sinne von Art. 34a der Verfassung beträgt 20 Franken die Stunde.» Dieser minimale Stundenlohn ist nach Abs. 2 jährlich der Teuerung anzupassen. Gegen diese Gesetzesänderung wurden mehrere Beschwerden in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht, welche allesamt die Aufhebung der genannten Bestimmung im…

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