Besprechung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-4147/2016 vom 4. August 2017
Staatshaftung durch Verletzung der Fürsorgepflicht wegen Organisationsmängeln und fehlender Rücksicht auf gesundheitliche Belastungen
I. Urteil
1. Zusammenfassung
Art. 3 VG, Art. 328 OR. Die relative Verwirkungsfrist für die Geltendmachung der Schadenersatz- und Genugtuungsforderung (Art. 20 Abs. 1 VG) beginnt nicht bereits mit der IV-Anmeldung zu laufen (E. 4.3).
Das personalrechtliche Verfahren und dasjenige nach Verantwortlichkeitsgesetz sind auseinanderzuhalten. Das Rechtskraftprinzip (Art. 12 VG) steht dem Begehren auf Schadenersatz nach VG nicht entgegen (E. 6.2).
Die Arbeitsorganisation der Arbeitgeberin verletzt in casu die Fürsorgepflicht nicht (E. 7.5.2), offen bleibt, ob die Arbeitgeberin alles ihr Zumutbare unternommen hat, nachdem sie durch die Beschwerdeführerin auf die «krank machende Arbeit» hingewiesen wurde (E. 7.5.3).
2. Aus dem Sachverhalt
Die langjährig beim Staatssekretariat für Migration SEM (vormals Delegierter für das Flüchtlingswesen, später Bundesamt für Flüchtlinge BFM) angestellte A. war ab März 2012 ununterbrochen zwischen 60 und 100 Prozent arbeitsunfähig. Auf Anraten der Personal…