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From the magazine ARV-DTA 2/2017 | S. 114-120 The following page is 114

Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung, Urteil vom 9. März 2017, Beschwerde in Zivilsachen (4A_625/2016)

Fristlose Entlassung eines Lastwagenchauffeurs wegen grober Verkehrsregelverletzung, Art. 337 OR/Licenciement immédiat d’un chauffeur de camion pour cause de violation grave des règles de la circulation, art. 337 CO

Straftaten, die der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit oder auch im Privatleben zu Lasten der Mitarbeiter, des Arbeitgebers, dessen Kunden oder Dritter begeht, können einen wichtigen Grund für eine fristlose Entlassung ohne vorgängige Verwarnung bilden. Allerdings kommt es auch in diesen Fällen massgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere auf die Schwere der Straftat und darauf, ob diese unmittelbare Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat (E. 6.2).

Vorliegend hatte der Arbeitnehmer aufgrund der groben Verkehrsregelverletzung und des dadurch verursachten Unfalls auch aus arbeitsrechtlicher Sicht eine schwere Sorgfaltspflichtverletzung begangen. Sein Fehlverhalten wirkte sich unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis aus. Insgesamt erscheinen die Voraussetzungen einer fristlosen Entlassung nach Art. 337 OR als gegeben (E. 6.3, 8).

Peuvent constituer un juste motif de licenciement immédiat sans avertissement des infractions pénales commises par le…

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