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From the magazine ARV-DTA 1/2017 | S. 18-19 The following page is 18

Neue Erlasse und Entwürfe/Législation nouvelle et projets (ARV-DTA 1/2017)

  • Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen).
    Änderung vom 16. Dezember 2016. Geändert werden die Bestimmungen zur Zulassung zu einem Aufenthalt mit und ohne Erwerbstätigkeit. Hervorzuheben ist die neue Bestimmung von Art. 21a AuG zum Inländervorrang, insbesondere die Stellenmeldepflicht nach Art. 21a Abs. 3 AuG sowie die Pflicht zur Durchführung eines Bewerbungsgesprächs oder einer Eignungsabklärung nach Art. 21a Abs. 4 AuG. Art. 29a AuG statuiert, dass Ausländerinnen und Ausländer, die sich lediglich zum Zweck der Stellensuche in der Schweiz aufhalten, sowie deren Familienangehörige keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben. In Art. 53 Abs. 6 AuG ist neu vorgesehen, dass die kantonalen Sozialhilfebehörden stellenlose anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung melden. Art. 61a AuG enthält neue…
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