Unterstellung von Aussenseiter-Mischbetrieben unter allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsverträge
Dargestellt am Beispiel des allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe und insbesondere aufgrund der sogenannten Umsatzschwellenpraxis CHF 500 000
Aussenseiter-Mischbetriebe des Bauhauptgewerbes (z.B. mit Bautätigkeiten wie Hoch- und Tiefbau einerseits, Transport, Sand- und Kiesgewinnung anderseits) sind, entsprechend dem Grundsatz der Tarifeinheit bei Branchengesamtarbeitsverträgen, als Ganzes mit allen ihren Mitarbeitenden, also auch bauberufsfremden, dem allgemeinverbindlichen GAV FAR unterstellt, wenn bauhauptgewerbliche Tätigkeiten dem Mischbetrieb als Ganzes faktisch das Gepräge geben. Wenn umgekehrt Tätigkeiten ausserhalb des Bauhauptgewerbes (z.B. Transport, Sand- und Kiesgewinnung) dem Betrieb als Ganzes faktisch das Gepräge geben, bleibt ein solcher Mischbetrieb als Ganzes mit allen seinen Mitarbeitenden, inkl. Bauleuten, von der AVE des GAV FAR ausgenommen. Seit einiger Zeit wendet die für den Vollzug des GAV FAR zuständige Stiftung FAR die sogenannte Umsatzschwellenpraxis CHF 500 000 an, wonach auch Mischbetriebe mit Gepräge als Ganzes ausserhalb des Bauhauptgewerbes, sofern sie mit bauhauptgewerblichen…