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From the magazine ARV-DTA 1/2016 | S. 63-68 The following page is 63

Tribunal féral, Ire Cour de droit social, arrêt du 5 janvier 2016 (8C_26/2015)

Nach Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist, keinen Anspruch auf Kurzarbeitszeitentschädigung. Die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls setzt eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraus (Art. 46b Abs. 1 AVIV). Der Arbeitgeber hat die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle während fünf Jahren aufzubewahren (Art. 46b Abs. 2 AVIV). Vorliegend unterhielt die Arbeitgeberin kein System zur täglichen Arbeitszeiterfassung der Arbeitnehmer, das den gesetzlichen und den durch die Rechtsprechung geforderten Anforderungen genügte. In der Rückforderung von Fr. 65 785.10 konnte keine Verletzung von Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG und Art. 46b Abs. 1 AVIV in Verbindung mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gesehen werden, weil die Vorinstanz unter anderem keine Zeugen zugelassen hatte. Es konnte auch keine Verletzung von Art. 27 ATSG und Art. 19a…

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