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From the magazine ARV-DTA 3/2015 | S. 198-202 The following page is 198

Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil vom 29. September 2015, ­Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (1C_635/2014)

Entlassung eines Arbeitnehmers eines Kernkraftwerks aufgrund einer ­negativen Risikoverfügung; Whistleblowing/Licenciement d’un salarié d’une centrale nucléaire sur la base d’une appréciation négative de risque; lanceur d’alerte

Nachdem die Fachstelle für Personensicherheits­prüfungen im Bereich Informations- und Objekt­sicherheit des VBS beim Arbeitnehmer eine Zuverlässigkeitskontrolle nach Art. 24 Kernenergiegesetz (KEG) durchgeführt und eine negative Risikoverfügung erlassen hatte, wurde ihm vom Kernkraftwerk Mühleberg (KKM) gekündigt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es zulässig sein, als Mitglied einer Organisation auf Fehler und Missstände öffentlich aufmerksam zu machen («Whistle­blow­ing»); dies erfordert jedoch zwingend, dass der Betroffene vor dem Gang an die Öffentlichkeit zunächst alternative Anlaufstellen angeht. Der Arbeitnehmer gab anlässlich der Befragung durch die Fachstelle an, er würde an die Öffentlichkeit ge­langen, wenn er zur Überzeugung käme, dass die Sicherheit des KKM gefährdet sei – dies selbst dann, wenn seine eigene Beurteilung der Sicherheitslage von jener seiner Vorgesetzten abweiche. Dieser Zweifel an seiner Bereitschaft, vor einem Gang an die Öffentlichkeit seine…

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