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From the magazine ARV-DTA 2/2015 | S. 126-129 The following page is 126

Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung, Urteil vom 15. April 2015, Beschwerde in Zivilsachen (4A_688/2014)

Diensterfindung, Art. 332 Abs. 1 OR/Invention de service, art. 332 al. 1 CO

Zum Recht an einer Diensterfindung gemäss Art. 332 Abs. 1 OR gehört auch, diese irgendwo in der Welt zum Patent anzumelden. Nach der allgemeinen Treuepflicht (Art. 321a OR) ist der Arbeitnehmer im Rahmen des Zumutbaren gehalten, den Arbeitgeber beim Schutzrechtserwerb zu unterstützen. Diese Pflicht erstreckt sich auch auf die Ausarbeitung der Anmeldung eines Patents. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Dokumente zu unterzeichnen, die der Arbeitgeber zum Erwerb des Patentrechts im In- oder Ausland benötigt. Die Pflicht, die Erfindung dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen, dauert nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses fort. Andernfalls könnte der Arbeitgeber Diensterfindungen, die ihm gemäss Art. 332 Abs. 1 OR zustehen, gar nicht sinnvoll nutzen (E. 3.3.2, 3.3.4).

Du droit de l’employeur à l’invention de service, selon l’art. 332 al. 1 CO, découle le droit de déposer un brevet dans le monde entier. Selon l’obligation de fidélité (art. 321a CO), le salarié est…

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