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From the magazine ARV-DTA 1/2015 | S. 21-27 The following page is 21

Bundesgericht, II. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil vom 26. November 2014, ­Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (2C_543/2014)

Betreuungs- und Hausdienste; bewilligungspflichtiger Personalverleih / Aide aux personnes âgées; location de services soumise à autorisation

Ob eine Betreuungsorganisation für Betreuungs- und Hausdienste unter die Bewilligungspflicht des AVG fällt, ist aufgrund der konkret vereinbarten Tätigkeit zwischen der betreffenden Organisation und den Kunden sowie den tatsächlichen Gegebenheiten beim Dritten bzw. im Einsatzbetrieb zu beurteilen. Die Tätigkeit kann in solchen Fällen bewilligungspflichtig sein, wenn der Privathaushalt, der die Dienstleistung in Anspruch nimmt, das (zumindest geteilte) Weisungsrecht im Sinne eines Arbeitgebers ausübt. Gestützt auf die konkreten Umstände, wonach den Kunden gegenüber den Arbeitnehmern des Verleihers massgebliche Weisungsrechte zukommen, um die Alltagsbewältigung gemäss ihren Wünschen zu gestalten (Unterstützung im Haushalt und Garten, Leisten von Gesellschaft, Begleitung bei Ausflügen, Ferien und gesellschaftlichen Anlässen usw.), durfte die Vorinstanz diese als wesentlich im Sinne von Art. 12 Abs. 1 AVG und Art. 26 AVV qualifizieren und von einem bewilligungspflichtigen…

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